Die Anwesenheit des Pächters oder seines Vertreters ist bis zur Ablesung erforderlich. Die Zähler müssen frei zugänglich sein. Bei Verhinderung sind die Beauftragten des Vereins (sh. Aushang) mindestens 2 Wochen vorher zu informieren. Bei Vereinbarung eines neuen Ablesetermins wegen unentschuldigtem Fernbleiben wird die in der Satzung festgelegte Gebühr erhoben.
Die Anwesenheit des Pächters oder seines Vertreters ist bis zur Ablesung erforderlich. Die Zähler müssen frei zugänglich sein. Bei Verhinderung sind die Beauftragten des Vereins (sh. Aushang) mindestens 2 Wochen vorher zu informieren. Bei Vereinbarung eines neuen Ablesetermins wegen unentschuldigtem Fernbleiben wird die in der Satzung festgelegte Gebühr erhoben.
Die Anwesenheit des Pächters oder seines Vertreters ist bis zur Ablesung erforderlich. Die Zähler müssen frei zugänglich sein. Bei Verhinderung sind die Beauftragten des Vereins (sh. Aushang) mindestens 2 Wochen vorher zu informieren. Bei Vereinbarung eines neuen Ablesetermins wegen unentschuldigtem Fernbleiben wird die in der Satzung festgelegte Gebühr erhoben.
Die Anwesenheit des Pächters oder seines Vertreters ist bis zur Ablesung erforderlich. Die Zähler müssen frei zugänglich sein. Bei Verhinderung sind die Beauftragten des Vereins (sh. Aushang) mindestens 2 Wochen vorher zu informieren. Bei Vereinbarung eines neuen Ablesetermins wegen unentschuldigtem Fernbleiben wird die in der Satzung festgelegte Gebühr erhoben.